Flugbetriebsordnung und Werkstattordnung der BwSGH e.V. vom 15.03.2017
§ 1 Allgemeines
- Diese Flugbetriebsordnung regelt den Ablauf des Flugbetriebes und der mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten in der BwSGH. Sie ist für alle aktiven Mitglieder der BwSGH verbindlich.
- Die Vorschriften sollen von allen Beteiligten im Geiste der Fliegerkameradschaft angewendet und in gegenseitiger Rücksichtnahme praktiziert werden.
- Für den Flugbetrieb sind die Vorschriften des LuftVG, der LuftVO, der LuftVZO, der LuftPersV sowie die für den Flugplatz Bonn-Hangelar erlassenen örtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für
Flugbetriebsregelungen der EASA.
§ 2 Mindestflugstunden
- Die Mindestflugstunden für aktive Mitglieder sind in 12, 18 oder 24 Flugstunden pro Jahr gestaffelt, nur für Altmitglieder, die die Stufe F6 gewählt haben, bleibt diese Stufe bestehen. Für jede Stufe werden vom Vorstand
Zuschläge oder Rabatte vom Basisflugstundenpreis festgesetzt. Neumitglieder müssen im ersten Jahr wenigstens die Stufe F18 wählen. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres kann die Stufe gewechselt werden, entweder eine Stufe
nach unten (z.B. von F18 nach F12) oder beliebig viele Stufen nach oben.
- Änderungen zu den vereinbarten Jahrespflichtstunden bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand.
- Die unterschiedlichen Abrechnungen ergeben sich aus der folgenden Aufstellung:
Stufe |
F6 |
F12 |
F18 |
F24 |
Pflichtstunden |
6 |
12 |
18 |
24 |
Preis pro Flugstunde |
20% Aufschlag |
10% Aufschlag |
Preis nach Liste |
10% Rabatt |
Rabatt |
Bei Erreichen von 12 Stunden im Jahr: nur 15% Aufschlag für alle Flüge des Jahres |
Bei Erreichen von 18 Stunden im Jahr: nur 5% Aufschlag für alle Flüge des Jahres |
Bei Erreichen von 24 Stunden im Jahr: sogar 5% Rabatt alle Flüge des Jahres |
Immer 10% gegenüber Basispreis |
- Sollten mit diesem System die wirtschaftlichen Grundlagen der BwSGH nicht mehr gewährleistet werden können, wird der Vorstand diese Regelungen überprüfen. Zur Erhaltung der Flugsicherheit und zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen
des Vereins ist jedes aktive Vereinsmitglied der BwSGH verpflichtet, im Kalenderjahr die Mindestzeiten seiner Mitgliedergruppe (F 6, F 12, F 18, F 24) auf vereinseigenen Motorflugzeugen als verantwortlicher Flugzeugführer zu fliegen.
Zeiten für Flüge mit Fluglehrern oder Einweisungsberechtigten werden nur dem Überprüften/Einzuweisenden auf seine Mindestflugstunden/Jahr angerechnet.
§ 3 Überprüfungsflüge
- Jeder Flugzeugführer, der am Flugbetrieb der BwSGH teilnimmt, muss im Kalenderjahr einmal einen Überprüfungsflug mit einem durch den Vorstand beauftragten Einweiser durchführen und dabei auf die Einhaltung der einschlägigen Verfahren
zur Bedienung der Luftfahrzeuge überprüft werden. Bei dem Umfang der Überprüfung ist die fliegerische Gesamterfahrung des Flugzeugführers zu berücksichtigen. Der für die Erneuerung der Lizenz vorgeschriebene mindestens einstündige
Trainingsflug mit Fluglehrer /Einweisungsberechtigtem zählt für das Kalenderjahr als Überprüfungsflug.
- Wer ein Vereinsflugzeug länger als drei Monate (90 Tage) nicht geflogen hat, darf dieses Muster erst wieder fliegen, nachdem er einen Überprüfungsflug mit einem durch den Vorstand Beauftragten Einweiser durchgeführt hat.
- Bei Flügen nach § 3 (1) und (2) ist dieser Beauftragte Einweiser der verantwortliche Luftfahrzeugführer.
- Der erste im Kalenderjahr durchgeführte Überprüfungsflug wird als „Jahresüberprüfung“ durchgeführt und ist für das geprüfte Mitglied von zusätzlichen Gebühren befreit. Für danach im Kalenderjahr erforderliche zusätzliche 3-Monats-Überprüfungsflüge,
wird eine Aufwandsgebühr von 35,- € zu Gunsten der Vereinskasse erhoben.
- Werden die Bedingungen zur Verlängerung der Berechtigung/Rating (Flugstunden, Trainingsflug und Medical) erfüllt, können die Einweisungsberechtigten die erforderliche Eintragung im Luftfahrerschein durchführen. Das zum Trainingsflug
und zur Weitermeldung benötigte Formular ist vom Antragsteller auszufüllen, vom Einweisungsberechtigten zu ergänzen und durch den Antragsteller dem für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Regierungspräsidium (für BwSGH-Piloten in
der Regel Düsseldorf) vorzulegen. Dem Geschäftsführer ist eine Kopie zur Dokumentation zu übergeben.
§ 4 Gewerbsmäßige Betätigung
- Jede gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen mit Fluggerät der BwSGH ist nicht statthaft. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Betreffende für alle eintretenden Schäden, insbesondere für finanzielle Verluste, die dadurch dem
Verein aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften entstehen.
§ 5 Haftung
- Jedes aktive Mitglied hat sich über die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen zu unterrichten. Es wird anheimgestellt, im Einzelfall oder allgemein für sich selbst, für Angehörige oder für Fluggäste zusätzliche/höhere Versicherungen
abzuschließen.
- Bei Schäden, die nicht eindeutig auf einen Mangel am Fluggerät zurückzuführen sind, haftet das Einzelmitglied mit dem von der Versicherung nicht abgedeckten Teil der Schadenssumme.
- Der Verein haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Versicherungen nicht abgedeckt sind.
§ 6 Buchung von Flugzeugen
- Alle Flüge müssen im elektronischen Buchungssystem mit geplanter Abflugzeit und Beendigung des Fluges gebucht werden. Buchungen können im Voraus getätigt werden. Gebuchte Flüge, die nicht angetreten werden können, müssen asap storniert
werden. Wenn eine „Standby-Buchung“ besteht, muss der Stornierende den „Standby-Bucher“ zusätzlich telefonisch unterrichten. Nicht vorgebuchte Flugzeuge können von aktiven Mitgliedern genutzt werden; es muss jedoch vor Antritt
des Fluges eine elektronische Buchung erfolgen. Werden Feiertags-/Wochenendbuchungen nicht mindestens eine Woche vor dem geplantem Flug storniert, so wird der Buchende mit der Mindestflugzeit von drei Stunden als „Trockenstunden“
belastet; es sei denn, ein anderes Mitglied fliegt die geforderte Flugzeit gemäß §7 oder es bestehen triftige Ausfallgründe. Werden Flüge für Werktage – Montag bis Freitag – gebucht, jedoch nicht angetreten und wird die Buchung
nicht vor Beginn des Buchungszeitraums storniert, wird der Bucher für nicht geflogene Stunden mit einer Flugstunde belastet.
- Bei allen Reservierungen muss der Flugzeugführer spätestens 30 Minuten nach geplanter Buchungszeit am Flugzeug sein. Nach diesem Zeitpunkt ist die Reservierung ungültig und das Flugzeug kann durch „Standby-Bucher“ oder jedes andere
aktive Mitglied genutzt werden. (In diesem Ausnahmefall ist eine elektronische Buchung durch den neuen Nutzer nicht möglich). Soll ein geplanter Flug später durchgeführt werden, so muss die Reservierung im elektronischen Buchungssystem
geändert werden.
§ 7 Mindestnutzung
- Bei Flügen an Wochenenden (Samstag, Sonntag) und an Feiertagen sind, wenn ein ganzer Tag gebucht war, als Durchschnittszeit mindestens drei Stunden pro Tag zu fliegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Jedem aktiven Vereinsmitglied steht im Kalenderjahr nur eine Buchung von maximal 12 aufeinanderfolgenden Tagen unter Einschuss eines Wochenendes zu. Für eine solche Buchung werden mindestens 16 Flugstunden berechnet (1h pro Wochentag
und 3h pro Feiertag/Samstag/Sonntag). Der Vorstand ist mindestens 4 Wochen vor geplantem Buchungsbeginn zu informieren und entscheidet über Ausnahmen.
- Der Vorstand kann die Vereinsflugzeuge für luftsportliche Ereignisse (Wettbewerbe, Vereinsveranstaltungen usw.) durch Eintrag der entsprechenden Zeiträume in dem elektronischen Buchungssystem vormerken. In diesem Fall haben die Buchungen
von Vereinsmitgliedern, die an einer solchen Veranstaltung teilnehmen wollen, Vorrang vor anderen Buchungen.
§ 8 Abwicklung des Flugbetriebs
- Nur aktive Vereinsmitglieder der BwSGH e.V. dürfen die vereinseigene Flugzeuge als verantwortlicher Flugzeugführer fliegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bedingungen gemäß § 3 erfüllt, Lizenz sowie Tauglichkeitszeugnis gültig
sind und dies dem Vorstand oder einem Einweisungsberechtigten gegenüber nachgewiesen wurde.
- Zutritt zum Vereinsbereich ist nur mit dem jedem aktiven Mitglied ausgehändigten Schlüssel möglich.
- Die Flugvorbereitung ist nach den gültigen Vorschriften durchzuführen. Für den Flugbetrieb des Vereins werden als Wettermindestbedingungen festgelegt:
-
- VFR – Mindestbedingungen erfüllt sind,
- Die zulässige Windgeschwindigkeit nach jeweiligem Flughandbuch eingehalten werden.
- Vor dem Start ist zu überprüfen, ob der Flug elektronisch gebucht ist. Die verfügbaren Daten des Fluges sind vor dem Flug in die Startliste einzutragen und nach dem Flug zu vervollständigen, Zeiteintragungen erfolgen in UTC-Zeit.
Bei längeren Überlandflügen ersetzt die Eintragung im Bordbuch die detaillierte Eintragung in der Startliste (Startliste nur Endzählerstand, Gesamtflugzeit und Landungen/Landungen in EDKB und EDKV nach Abschluss des Fluges).
- Flugstunden sind nach dem Stand des Betriebsstundenzählers in die Startliste und in das Bordbuch in gleicher Weise einzutragen. Dabei ist auf volle fünf Minuten auf- bzw. abzurunden (1 und 2 Minuten abrunden, 3 und 4 Minuten aufrunden).
- Jeder Pilot ist für die ausreichende Betankung des gebuchten Flugzeugs vor Flugantritt selbst verantwortlich.
- Beanstandungen am Fluggerät oder sonstige besonderen Vorkommnisse während des Fluges (z.B. harte Landung, Bodenberührung der Tragfläche oder Propeller), sind im Bordbuch zu vermerken; außerdem ist umgehend ein Vorstandsmitglied zu
unterrichten. Kostenverursachende Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen, dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand in Auftrag gegeben werden.
- Technische und allgemeine Beanstandungen sind zusätzlich in das Beanstandungsblatt (Ordner im jeweiligen Fach für das Flugzeugbordbuch) einzutragen. Mit diesen Eintragungen soll es dem Einzelmitglied erleichtert werden, sich einen
Überblick über den Zustand des Luftfahrzeuges, insbesondere bei Wiederholungsbeanstandungen, zu verschaffen; dem Vorstand werden Hinweise auf mögliche Schwachpunkte am Flugzeug gegeben.
- Wenn sich keine Vereinsmitglieder in der Flugzeughalle, im Flugvorbereitungsraum und Clubheim aufhalten sind diese stets verschlossen zu halten. Die Hallentore müsse immer, auch bei Kurzflügen, verschlossen werden.
§ 9 Aus- und Einräumen der Halle
- Vor dem Aus- oder Einräumen sind die Hallentore ausreichend aufzuschieben. Bei stärkerem Wind oder Regen und immer dann, wenn keine weiteren Vereinsmitglieder im Hallenbereich anwesend sind, sind die nicht sofort für den Flugbetrieb
vorgesehenen Flugzeuge wieder in die Halle zu räumen. Die vereinseigenen Flugzeuge sind so einzuräumen, daß sie auf den markierten Plätzen stehen.
§ 10 Betanken der Flugzeuge
- Gemäß § 8(6) sind die Motorflugzeuge zu betanken, dabei ist auch der Ölstand zu prüfen. Wenn nicht besonders angeordnet (z.B. nach Motorwechsel), darf nur folgendes Öl verwendet werden:
-
- im Sommer XPD100,
- im Winter XPD80.
Die getankten Treibstoff bzw. Ölmengen sind im Bordbuch einzutragen. Die L-18 ist nach Flügen mit zwei Personen (nach dem Flug) voll zu tanken. Die DR’s und die Morane sind nach dem Flug mit min. 10 Liter Kraftstoff pro Tank abzustellen.
- Die DR‘s, die L-18 und die Morane des Vereins sind mit AVGAS 100 zu betanken.
- Die in Hangelar erhaltenen Lieferscheine über getankte Treib- bzw. Schmierstoffmengen sind im Flugvorbereitungsraum in den dafür vorgesehenen Ordner abzuheften. Tankrechnungen von fremden Flugplätzen sind vom Flugzeugführer zu begleichen.
Diese Rechnungen sind deutlich lesbar mit Flugzeugkennzeichen und Namen des zahlenden Luftfahrzeugführers zu versehen und in den dafür vorgesehenen Hängeordner im Flugvorbereitungsraum abzulegen.
§ 11 Behandlung der Flugzeuge nach dem Flugbetrieb
- Nach Beendigung des Flugbetriebs und Durchführung der Nachflugkontrolle durch den Flugzeugführer, sind die Flugzeuge von ausgetretenem Öl, Insekten und Schmutz innen und außen zu reinigen. Die Flugzeuge sind mit Bremsklötzen zu sichern.
- Mitglieder, die der Reinigungspflicht nach (1) nicht nachkommen, werden mit 25,- € zu Gunsten des Vereins belastet.
§ 12 Monatsversammlung
- Bei Bedarf lädt der Vorstand zu einer „Monatsversammlung“ ein, um aktive Mitglieder über Neuerungen im Ablauf des Flugbetriebs, neue Vorschriften, Sicherheitsfragen oder sonstige Probleme zu informieren.
§ 13 Werkstatt- / Arbeitsstunden
- Um einen gleichmäßigen Klarstand der Flugzeuge sicherzustellen und notwendige Arbeiten im Vereinsbereich zu erledigen, hat jedes aktive Mitglied im Jahr mindestens 12 Werkstatt- / Arbeitsstunden zu erbringen, die möglichst gleichmäßig
über das ganze Jahr verteilt geleistet werden sollen. Unter Werkstatt- / Arbeitsstunden fallen z. B.:
-
- Flugzeuge zur CAMO-Werkstatt bringen und wieder in die Halle zurückholen,
- Arbeiten im CAMO-Betrieb, nach Anweisung des CAMO-Betriebsleiters,
- Ausfegen der Halle, usw.
Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass Arbeiten an Flugzeugen nur mit der Zustimmung des CAMO-Betriebsleiters nach vorheriger Absprache und mit Einweisung durch ihn durchzuführen sind!!!
- Die abgeleisteten Werkstatt- / Arbeitsstunden sind von jedem Mitglied unter Angabe von Zeit und durchgeführter Arbeit in das im Flugvorbereitungsraum ausliegende Werkstattbuch einzutragen.
- Für Vorstandsmitglieder gelten die Werkstatt- / Arbeitsstunden durch die Erledigung ihrer allgemeinen Aufgaben für den Verein als erfüllt. Vom Vorstand eingesetztem Funktionspersonal können, als Ausgleich für zusätzlich
erbrachte Arbeiten, die Werkstatt- / Arbeitsstunden erlassen werden, wenn dies vom Vorstand schriftlich festgelegt wird.
- Nicht erbrachte Werkstatt- / Arbeitsstunden werden dem Mitglied am Jahresende mit 20,- € pro nicht geleisteter Stunde in Rechnung gestellt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss festlegen, dass auf diesen Betrag ganz oder
teilweise verzichtet wird, wenn das betreffende Mitglied ohne eigenes Verschulden die Werkstatt- / Arbeitsstunden nicht erbringen konnte, z.B. wegen langer Krankheit, mehr mehrmonatiger Ortsabwesenheit u. ä.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Werkstatt- / Arbeitsstunden, die über das jährliche Soll hinaus geleistet werden, dem betreffenden Mitglied mit einem Bonus zur Verrechnung mit Beiträgen oder Flugstundenkosten gutgeschrieben werden.
Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Mitglieds auf solche Gutschriften besteht nicht.
§ 14 Fliegerische Mängel
- Zeigen sich bei einem Flugzeugführer ernsthafte fliegerische Mängel, kann der Vorstand nach Anhörung desjenigen, der die Mängel festgestellt/beobachtet hat und nach Anhörung des Betroffenen anordnen, dass ein oder mehrere Flüge mit
einem Fluglehrer/ Einweisungsberechtigten durchgeführt werden oder eine Nachschulung erfolgt.
§ 15 Schwere Verstöße
- Bei schweren, insbesondere vorsätzlichen Verstößen gegen die Flugbetriebsordnung oder anderen Bestimmungen für den Flugbetrieb, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen gegen den betroffenen Flugzeugführer festlegen;
maximal kann der betroffene Flugzeugführer für eine bestimmte Zeit, höchstens für drei Monate, vom Flugbetrieb des Vereins ausgeschlossen werden.
- Bei extrem schweren Verstößen oder im Wiederholungsfall ist die Frage des Vereinsausschlusses (§ 14 der Satzung) vom Vorstand zu prüfen.
- Schadensersatzforderungen nach § 4 bis 6 dieser Flugbetriebsordnung werden durch Maßnahmen nach § 15 (1) oder (2) nicht ausgeschlossen.
- Für Schäden, die durch Fehlbedienungen entstehen, haftet der verantwortliche Flugzeugführer. Dies gilt insbesondere bei Fehlbedienung des ELT (siehe Checkliste/Flughandbuch) durch die eine Rettungsaktion eingeleitet oder durchgeführt
wurde.