Satzung der Bundeswehr-Sportflieger-Gemeinschaft Hangelar e.V. (BwSGH) vom 2. Mai 1977 in der Fassung vom 13. Januar 2017.

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Bundeswehr-Sportflieger-Gemeinschaft Hangelar“ (BwSGH). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.

§ 2 Sitz und Gerichtsstand

Der Sitz des Vereins ist Sankt Augustin und der Gerichtsstand ist Siegburg.

§ 3 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Durch Ausübung und Förderung des Luftsports dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften. Er fördert besonders die Jugend und strebt Breitenarbeit an. Ein wesentliches Anliegen sieht der Verein darin, Begegnungen und Kontakte mit anderen aktiven Sportfliegern zu fördern.

§ 4 Gewinne und Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Aktive Mitglieder

Die Mitgliedschaft als aktive Mitglieder können natürliche Personen, die den Zweck des Vereins vertreten, erwerben.

§ 7 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

§ 8 Beitrittserklärung

Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Er wird nach Zustimmung des Vorstandes wirksam am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Erklärung beim Vorstand eingegangen ist.

§ 9 Stimmrecht

Stimmrecht bei Abstimmung in der Jahreshauptversammlung und bei außerordentlichen Hauptversammlungen haben alle aktiven, voll geschäftsfähigen Mitglieder und die jugendlichen PPL-Inhaber, die den vollen monatlichen Beitrag zahlen. Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimme. Alle Mitglieder haben das Recht, in den Versammlungen ihre Meinung zu äußern.

§ 10 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit Wirkung vom Ersten Januar des laufenden Jahres oder einem späteren Termin die Höhe der monatlichen Beiträge der aktiven Mitglieder und die Höhe der Aufnahmegebühr für neue Mitglieder. Sie beschließt auch die Höhe der Fluggebühren und den Termin zu dem Änderungen Inkrafttreten.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Der von ihnen zu zahlende Monatsbeitrag wird zwischen ihnen und dem Vorstand vereinbart. Anstelle eines Monatsbeitrages in Geld können auch Dienstleistungen vereinbart werden.
  3. Die Flugbetriebsordnung legt fest, welche Dienstleistungen (z.B. Wartungsdienste am fliegerischen Gerät, Reinigungsdienste, Heimdienst während des Flugbetriebes) jedes aktive Mitglied jährlich oder in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen hat. Dabei kann auch bestimmt werden, daß für nicht geleistete Arbeitsstunden ein angemessenes Entgelt an den Verein zu entrichten ist.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  • durch Ausschluß,
  • durch Austritt.

§ 12 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes kann auf Antrag aus beruflichen oder triftigen persönlichen Gründen ohne oder mit einer verringerten Beitragspflicht ruhen. Lebt die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds wieder auf, entfällt eine Aufnahmegebühr. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Solange die Mitgliedschaft ruht, besteht kein Stimmrecht bei Versammlungen.

§ 13 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muß sich davon überzeugt haben, daß der Auszuschließende sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Hauptversammlung.

§ 14 Vereinfachter Ausschluss

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 15 Austritt und Statusänderung

  1. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die einem Vorstandsmitglied persönlich übergeben oder dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zugeleitet werden muß. Die Mitgliedschaft aktiver Mitglieder endet am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, an welchem die Erklärung eingegangen ist.
  2. Fördernde Mitglieder können zum Monatsende austreten.
  3. Austretende Mitglieder werden mit dem DAeC-Beitrag bis zum 30.6. bzw. 31.12. nach dem Austrittsdatum belastet.

§ 16 Organisation

Die Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Jugendgruppe

§ 17 Hauptversammlung

  1. Oberstes Beschlußorgan ist die Versammlung der Mitglieder (Hauptversammlung).
  2. In den drei ersten Monaten eines jeden Jahres muß eine ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden, zu der der Vorstand sämtliche Mitglieder spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zu laden hat. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Versicherung eines Vorstandsmitgliedes, daß die Einladungen termingerecht abgeschickt wurden, genügt, um die ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung festzustellen.
  3. Als anwesend gilt auch, wer durch schriftliche Erklärung sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen hat. Das Stimmrecht kann nicht auf Dauer, sondern nur für eine einzelne Versammlung übertragen werden. Niemand darf unter Einschluß seiner eigenen Stimme mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  4. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht andere qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind.

§ 18 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und hört den oder die Kassenprüfer über die Buchführung und den Jahresabschluß des Vereins. Die Versammlung erteilt, sofern keine wesentlichen Beanstandungen erfolgen, dem Vorstand Entlastung für das zurückliegende Geschäftsjahr.
  2. Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für zwei Jahre.
  3. Erklärt ein Vorstandsmitglied in einer Hauptversammlung seinen Rücktritt, so hat die Versammlung sofort einen Nachfolger zu wählen.
  4. Erklärt ein Vorstandsmitglied außerhalb einer Hauptversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern, daß es von seinem Amt zurücktritt, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger wählt.

§ 19 Protokoll

Der Verlauf der Hauptversammlung und die dort gefaßten Beschlüsse sind vom Vorstand zu protokollieren.

§ 20 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er sie im Interesse des Vereins für zwingend geboten hält. Er muß eine solche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder es schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung sinngemäß.

§ 21 Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
      2. Bei allen Rechtsgeschäften ist der Verein rechtswirksam vertreten, wenn die entsprechende Erklärung die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern trägt.
      3. Im Rahmen der laufenden Geschäfte können rechtsgeschäftliche Verfügungen bis zu 1000,- € auch von nur einem Vorstandsmitglied gezeichnet werden.
      4. In Fragen, die die Jugendgruppe des Vereins betreffen, tritt der Jugendleiter zum Vorstand hinzu. In speziellen Jugendfragen gilt er als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
      5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind sie von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit.

§ 22 Jugendgruppe

Innerhalb des Vereins bilden alle aktiven Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Jugendgruppe. Sie wählt einen Jugendleiter und gibt sich eine Jugendordnung. Der Jugendleiter kann älter als 25 Jahre sein. In Abweichung zu § 9 haben innerhalb der Jugendgruppe alle aktiven Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Stimmrecht. Die Jugendordnung und Änderung derselben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 23 Buchführung

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen.

§ 24 Kassenprüfer

Jede Jahreshauptversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer und mindestens einen Stellvertreter, die die Buchführung und den Jahresabschluß des laufenden Jahres prüfen und der nächsten Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.

§ 25 Geschäfts- und Flugbetriebsordnung

  1. Der Vorstand hat eine Geschäfts- und eine Flugbetriebsordnung zu erlassen.
  2. Die Flugbetriebsordnung kann zur Erhöhung der Flugsicherheit und zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des Vereins festlegen, daß jedes aktive Mitglied über die gesetzlichen Vorschriften hinaus jährlich eine bestimmte Anzahl von Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer auf vereinseigenen Flugzeugen fliegen muß. Dabei kann auch ein angemessenes Entgelt für nicht geflogene Flugstunden bestimmt werden.

§ 26 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen

Der korporative Beitritt zu anderen Vereinen oder Verbänden ist möglich, sofern dadurch nicht der Zweck des Vereins im Sinne des § 3 dieser Satzung gefährdet wird.

§ 27 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von einer Jahres- oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Absicht, eine Änderung der Satzung durchzuführen, ist in der schriftlichen Ladung zur Hauptversammlung ausdrücklich zu vermerken.

§ 28 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf einstimmigen Beschluß des Vorstands nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß darf nur gefaßt werden, wenn wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Falls weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, soll innerhalb von vier Wochen eine erneute Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Flugsports.